Reisemängel einklagen

Genaue Beschreibung bei Reisemängeln erforderlich

Natürlich gibt es die bedauernswerten Opfer bunter Reiseprospekte, die am Urlaubsort auf einer Baustelle landen. Immer mehr Urlauber versuchen aber auch einfach, die Kosten für die schönste Zeit des Jahres zu senken, indem sie die Reiseveranstalter mit allerlei Mängelrügen konfrontieren. Die Gerichte müssen sich deshalb oft mit kleinlicher, teilweise auch kurioser Mäkelei beschäftigen. 

Das Amtsgericht Kleve hatte es mit einer solchen Klage zu tun (3 C 584/98) und wies sie ab, weil es sich außerstande sah, den Klagen des Urlaubers zu entnehmen, in welchen Punkten der Reiseveranstalter die "geschuldete Leistung nicht erbracht hatte". Wer wegen Mängeln der Reise eine Minderung des Reisepreises fordere, so das Gericht, müsse diese präzise bezeichnen, anstatt nicht nachprüfbare subjektive Wertungen abzugeben. 

Für nicht ausreichend hielt der Amtsrichter u.a. folgende Rügen: 
"Poolbar der Hotelanlage nicht vollständig funktionsfähig": Worin solle aber die Unzulänglichkeit bestehen, wenn er doch Getränke erhalten habe? 
"Mittags ungenügende Auswahl beim Essen": Im Reisekatalog sei aber lediglich abends ein Buffet mit kalten und warmen Speisen versprochen. 
"Getränke während der Mahlzeit nicht am Platz serviert": Kennzeichnend für ein Buffet sei es, dass man sich selbst bediene. 
"Lange Schlangen zu Stoßzeiten am Buffet": Damit müsse jeder vernünftige Reisende rechnen, wenn sich mehrere Gäste gleichzeitig am Buffet bedienen wollten. 
"Klebriger Fußboden im Barbereich": Daß Gäste Getränke verschütteten, rechtfertige nicht die Annahme eines Fehlers des Reiseveranstalters. 
"Mischverhältnisse der Mixgetränke nicht ordnungsgemäß": Was der Reisende hier beanstande, sei nicht nachvollziehbar; jedenfalls habe der Veranstalter keine bestimmten Mischverhältnisse versprochen. 
"Zu wenig Liegen und Sonnenschirme": Es müsse nicht für jeden Gast eine separate Liege und ein separater Schirm vorhanden sein, denn es gebe auch Gäste, die ihre Tage nicht am Pool verbrächten. Ein Reisemangel liege allenfalls vor, wenn nicht einmal für 20 Prozent der Gäste Liegen und Schirme da wären. Auch in diesem Punkt sei seine Beschwerde nicht präzise genug. 

Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 23. Dezember 1998 - 3 C 584/98

Alle Angaben ohne Gewähr.