Flugverspätung und Gepäckverlust

Flugverspätung, Flugstornierung und Gepäckverlust


Seit dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag ist das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Von diesem neuen Haftungsrecht profitieren insbesondere Flugreisende bei Urlaubsflügen. Flugzeugpassagiere sind jetzt im Schadensfall besser geschützt, z.B. bei Gepäckschäden. 

Das neue einheitliche und verbesserte Schadensersatzrecht gilt bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht. 

Während die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei internationalen Luftbeförderungen bisher für unfallbedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) ohne Verschuldensnachweis nur bis zu 27.355 Euro hafteten, haben sie für diese Schäden künftig unbegrenzt einzustehen. Nur wenn die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter nachweisen kann, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personenschäden auf umgerechnet ca. 120.000 Euro beschränken. Wird der Fluggast verspätet befördert, sind entstandene Schäden (z.B. Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) bis zu einem Betrag von ca. 5.000 Euro zu ersetzen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie die Verspätung nicht verschuldet hat (z. B. bei widrigen Wetterbedingungen). Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von ca. 20, 5 Euro je Kilogramm zu ersetzen. 

Eine wichtige Neuerung ist, dass diese Haftung künftig durch eine umfassende Versicherungspflicht abgesichert ist. Jeder, der sich vertraglich zu einer Luftbeförderung verpflichtet, muss für seine Haftung versichert sein. Ob er ein Pauschalreiseunternehmen oder ein Luftfahrtunternehmen betreibt oder ob er als Privatflieger gegen Unkostenbeteiligung Passagiere mitnimmt, ist dafür unerheblich. Damit ist gewährleistet, dass der Geschädigte im Schadensfall auch tatsächlich Schadensersatz erhält. Pressemitteilung des BMJ vom 25.06.2004 

Fazit: Bei Unfällen, Verspätungen oder Gepäckverlust gelten für Flugreisende für Flüge, die ab dem 28. Juni gebucht wurde, günstigere Schadenersatzregeln. Beispiel: Wegfall der bisherigen Haftungsobergrenze von 27.354 Euro. Die Fluggesellschaft muss jetzt den gesamten Schaden ersetzen. Bei Verspätungen (Ausnahme: höhere Gewalt) muss die Airline den Passagieren Folgeschäden bis 5.100 Euro ersetzen. Während bisher beschädigtes Gepäck oder verspätete Zustellung von Gepäck bis zu 27 Euro pro Kilo ersetzt wurde, sind nun Schäden bis zu 1.200 Euro zu ersetzen. 

Flugverspätung und Flugstornierung: Flugreisende in der Europäischen Union haben ein Anrecht auf bis zu 600 Euro Entschädigung, wenn ihr Flug überbucht ist oder gestrichen wird. Dies liegt einem Beschluss des EU-Ministerrates zugrunde. Anfang 2005 soll die Gesetzesvorlage in Kraft treten. Von einem solchen Gesetz profitieren nicht nur Passagiere auf Linienflügen, sondern erstmals auch Pauschalreisende bei Ferienfliegern. Bei einer Flug-Überbuchung erhalten Passagiere, die zurückbleiben, für Langstreckenflüge 600 Euro Entschädigung. Bei bis zu 3500 Kilometern sind 400 Euro vorgesehen und bei einer Strecke von unter 1500 Kilometer 250 Euro. Die nicht beförderten Flugpassagiere können sich auf einen anderen Flug umbuchen oder sich ihr Ticket erstatten lassen. Hinzu kommen der Anspruch auf ein Essen und ggf. eine Übernachtung im Hotel. 

Ahnliche Regelungen gelten bei der Stornierung eines Fluges, es sei denn, die Fluggesellschaft hat die Passagiere zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall (Stornierung, Anullierung) informiert oder die Passagiere haben auf einen zeitnahen Alternativflieger umgebucht. 

Verspätung: Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, können sich Passagiere den Flugpreis erstatten lassen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ggf. kann auch eine Hotelübernachtung in Betracht kommen. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn der Grund für die Verspätung durch schlechtes Wetter oder Terrorgefahr verursacht ist. 

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