Haftung bei Pfusch

Der Anwalt haftet für Schäden, die er durch Fehler verursacht 

Immer mehr Mandanten beklagen sich über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen. Alleine die bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Haftungsfälle in denen Mandanten Ansprüche gegen ihre Anwälte geltend machen, haben sich in den vergangen zehn Jahren mehr als verdoppelt.

Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen dazu, dass der durchschnittliche Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Macht der Anwalt Fehler, stehen die Mandanten oft vor dem Nichts. Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt dagegen sind sehr hoch. So muss der Mandant beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Überdies kommt den Anwälten Verjährungsregeln zugute, die in Europa nicht ihresgleichen haben. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nämlich schon mit der Entstehung des Ersatzanspruchs, also unabhängig davon, ob der Mandant überhaupt Kenntnis davon hat , dass ihm Rechte zustehen. Ein Zustand, der die Mandanten erheblich benachteiligt und der dringend verbraucherfreundlicher zu ändern ist. 

Vorsicht! Selbst wenn der Anwalt einen Fehler begeht und die Klage verloren geht, heißt das noch nicht, dass der Anwalt die Klagesumme bezahlen muss. Wenn der Fehler z.B. darin besteht, dass zu Unrecht die Erfolgsaussichten bejaht wurden, dann besteht der Schaden nicht im verlorenen Prozess sondern im geführten Prozess. Also muss der Anwalt ggf. nur die Kosten des Verfahrens ersetzen. 

Vorsicht! Wenn der Anwalt einen Fehler begeht und allein aus diesem Grund ein ungünstiges Urteil ergeht, kann der Prozess durch ein Rechtsmittel ggf. immer noch gerettet werden. Der Anwalt haftet aber für einen Schaden erst dann, wenn dieser endgültig eintritt. Vorher muss versucht werden, den Prozess noch zu retten. 

Vorsicht! Sofern allerdings der Prozess auch aus anderen Gründen verloren worden wäre, ohne dass den Anwalt insoweit ein Verschulden trifft, fehlt es an jedem Schaden aus dem Anwaltsfehler und es besteht somit kein Anspruch gegen den Anwalt. 

Vorsicht! Bei einem Schaden durch einen Anwaltsfehler ist auch die Verjährung der Ansprüche zu beachten. Die Verjährung beginnt spätestens dann, wenn dem Anwalt der Auftrag entzogen wird. Da die Verjährung drei Jahre beträgt, kann diese bereits abgelaufen sein, bevor der Fehler oder der Schaden überhaupt ersichtlich wird oder bevor der Schaden endgültig eintritt. 
 

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