Rechtsanwalt für Kündigungsschutzrecht (Int.Schwerp.) Brühl:
: Nach dem Kündigungsschutzgesetz,
das in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten gilt, sind Kündigungen
unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind, d.h. nicht durch das
Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebliche Gründe gedeckt sind. Bei
betriebsbedingten Kündigungen muss eine soziale Auswahl nach Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer
vorgenommen werden.
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