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Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht (Tät.Schwerp.) Schwarzenbek: : Gesetzliche Grundlage für das Jugendstrafrecht ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das Jugendstrafrecht ist das Sonderstrafrecht für junge Täter. Es findet Anwendung bei Jugendlichen, also bei Menschen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind (§ 1 JGG). Darüber hinaus kann es unter anderem bei typischen Jugendstraftaten nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG auch bei Heranwachsenden, also nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, angewendet werden. Ein Kind, also eine Person, die bei der Begehung der Tat noch unter vierzehn Jahre alt ist, ist strafrechtlich nicht verantwortlich, § 19 StGB. Ziel des Jugendstrafrecht ist Jugendstraftaten in erster Linie durch Erziehungsmaßnahmen zu ahnden.

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Stimper, Peter
Markt 3, 21493 Schwarzenbek, (04151) 896560






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